Satzung

S a t z u n g
des
Imkervereins
Geesthacht und Umgegend
von 1923
Stand: 14.09.2021


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein nennt sich
„Imkerverein Geesthacht und Umgegend“
und hat seinen Sitz in Geesthacht.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Jeweils bis April ist die Jahreshauptversammlung abzuhalten.
Ab 01.01.2005 ist der Verein gem. Versammlungsbeschluss vom 02.03.2004 ordentliches Mitglied im
Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. angeschlossen, dessen Satzung gilt
entsprechend.
§ 2
Aufgaben des Vereins
Der Imkerverein dient dem Gemeinwohl und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, er ist
parteipolitisch und konfessionell neutral. Seine Mitglieder sind bestrebt, durch ihre Tätigkeit zu einer Steigerung
der Erzeugung von Honig und Wachs und zur Sicherung der Bestäubung landwirtschaftlicher Kultur- und wild
blühender Pflanzen beizutragen.
Der Imkerverein verfolgt im besonderen folgende Ziele:

  1. Pflege der Bienen und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder durch Besprechung wichtiger
    Fragen und durch Vorträge in den Mitgliederversammlungen.
  2. Beteiligung an den Maßnahmen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.
    zur Leistungssteigerung der Bienenvölker, durch Königinnenzucht und an der Unterhaltung von
    Reinzuchtbelegstellen.
  3. Unterstützung der Bienenwanderungen und Verbesserung der Bienenweide. Die Teilnahme am
    Beobachtungswesen ist anzustreben.
  4. Bekämpfung der Bienenkrankheiten und der Schädlinge. Mitwirkung bei behördlich angeordneten
    Maßnahmen zur Durchführung der Seuchenschutzverordnung.
  5. Teilnahme an Tagungen des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. und des
    Deutschen Imkerbundes, wenn möglich auch an Lehrgängen und Ausstellungen.
  6. Benutzung von Einheitspackungen und Werbemitteln des Deutschen Imkerbundes.
  7. Vertretung der Belange der Bienenhaltung und Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen
    Dienststellen in der Öffentlichkeit.
    § 3
    Mitgliedschaft
    Mitglied des Imkervereins Geesthacht und Umgegend kann jeder Bienenhalter oder jede an der Imkerei
    interessierte Person werden.
    Es wird unterschieden in Vollmitglieder und Fördermitglieder.
    Vollmitglieder können Mitglieder mit Bienenhaltung oder ohne Bienenhaltung sein.
    Fördermitglieder können nur Mitglieder ohne Bienenhaltung sein.
    Der Wechsel von der Voll-Mitgliedschaft in die Förder- Mitgliedschaft ist dem Verein schriftlich mit einer
    vierteljährlichen Frist zum Jahresende anzuzeigen.
    Vollmitglieder zahlen den Vereinsbeitrag und die zusätzlich vom Dachverband (Landesverband Schleswig-
    Holsteinischer und Hamburger Imker e.V.) festgesetzten Prämien.
    Fördermitglieder zahlen lediglich den Vereinsbeitrag. Mit der Zahlung des Vereinsbeitrags erhalten sie ebenfalls
    Stimmrecht.
    Vom Vorstand können Mitglieder, die sich um den Verein und um die Bienenhaltung, insbesondere auch um die
    Bienenzucht, verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Verein darf aber nicht mehr als
    drei Ehrenmitglieder zur Zeit führen.
    Aufgrund zusätzlicher Verdienste in der Vereinsführung kann von der Hauptversammlung auf Vorschlag des
    Vorstands ein bisheriges Vorstandmitglied zum Ehrenvorsitzenden des Vereins gewählt werden. Der Verein darf
    nur einen Ehrenvorsitzenden zur Zeit führen.
    § 4
    Erwerb der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und dem Beitretenden durch Beschluss des Vorstandes bestätigt.
    Mit dem Beitritt verpflichtet sich der Antragsteller zur Anerkennung und Befolgung der Satzung. Gegen den
    Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, diese entscheidet endgültig.
    § 5
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser
    Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Teilnahme
    offen. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung der imkerlichen Belange durch den Verein.
    Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Beschlüsse des Landesverbandes
    Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V., des Deutschen Imkerbundes und der Behörden auf dem
    Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen.
    • Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen
    Verbindlichkeiten im Rückstand ruhen seine Rechte.
    Alle Mitglieder haben das Recht, den Versicherungsschutz zu den Konditionen, die der Landesverband
    Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. jeweils mit den Versicherungsträgern abgeschlossen hat, in
    Anspruch zu nehmen.
    § 6
    Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:
  8. Durch Austritt. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (s.§1) unter Einhaltung einer vierteljährigen
    Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  9. Durch Tod des Mitgliedes.
  10. Durch Ausschluss aus dem Verein bei groben Verstößen gegen die Satzung oder durch Vereins
    schädigendes Verhalten.
    Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung
    möglich, die darüber endgültig entscheidet.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben
    die Verpflichtung, eventuell noch ausstehende Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
    Bei verspäteter Zahlung des Beitrags erfolgt die Erhebung zuzüglich Mahnkosten.
    § 7
    Organe des Vereins
  11. Der Vorstand
  12. Die Mitgliederversammlung
    § 8
    Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus fünf, nach evtl. Wahl eines Ehrenvorsitzenden, aus sechs Mitgliedern.
    Die Positionen sind:
  13. Vorsitzender
  14. stellvertretender Vorsitzender
  15. Kassenwart
  16. Schriftführer
  17. Beisitzer
  18. evtl.: Ehrenvorsitzender
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Über die Form der Wahl – offen oder geheim – entscheiden die wahlberechtigten Mitglieder.
    Leiter der Hauptversammlung ist der 1. Vorsitzende, auf seinen Vorschlag kann aber aus der
    Mitgliederversammlung ein neutraler Versammlungs- oder Wahlleiter gewählt werden.
    Nach den Wahlen übernimmt der 1. Vorsitzende wieder die Leitung.
    Die Einberufung zur jährlichen Hauptversammlung hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist mit
    Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
    Tagesordnungspunkte:
  19. Bericht des Vorsitzenden
  20. Bericht des Kassenwartes
  21. Bericht der Kassenprüfer (2 Mitglieder)
  22. Auf Wunsch der Versammlung Diskussion dieser Punkte
  23. Kassenprüfer bitten die Versammlung um Entlastung des Vorstandes
    Nach Erteilung der Entlastung:
  24. Neuwahlen, Kassenprüfer sind jährlich im Wechsel zu wählen
  25. Anträge – sie sind eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    Über die Abhandlung später eingegangener Anträge muss die Versammlung beschließen.
  26. Sonstiges
    Über die Hauptversammlung ist Protokoll zu führen.
    Dem Vorstand gehören ferner mit beratender Stimme die von ihm berufenen und von der Hauptversammlung
    bestätigten Obmänner für Sonderaufgaben an (Zuchtwesen, Wanderung, Bienengesundheit, Bienenweide,
    Beobachtungswesen und weitere nach Maßgabe der örtlich gegebenen Notwendigkeit).
    Nach Entscheidung des Vorsitzenden können Obmänner im Interesse ihres Aufgabengebietes zur
    Vorstandssitzung herangezogen werden und haben damit in ihrem Sachgebiet volle Stimmberechtigung.
    Obleute werden für zwei Jahre berufen.
    § 9 Zusammenkunft des Vorstandes
    Der Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende) vertritt den Verein.
    Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand
  • tritt alljährlich mindestens einmal zusammen.
  • kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter einberufen werden.
    Die Einberufung muss erfolgen, wenn drei Vorstandsmitglieder dieses verlangen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
    mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    § 10
    Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung des Vereins soll mindestens viermal jährlich unter Angabe der Tagesordnung vom
    Vorstand einberufen werden. In ihr haben alle Mitglieder Sitz und Stimme. Die Art der Bekanntgabe wird vom
    Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.
    Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Lediglich der Beschluss über Strukturveränderungen und die Auflösung des Vereins bedarf
    einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
    Die Hauptversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit die Satzung ändern. Die Satzungsänderung muss aus der
    einladenden Tagesordnung hervorgehen.
    Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder drei
    der Vorstandsmitglieder verlangen.
    Über alle Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, das Protokoll ist auf der nächsten Versammlung zu
    verlesen. Nach Zustimmung der anwesenden Mitglieder erfolgt die Annahme des Protokolls.
    § 11
    Finanzierung des Vereins
    Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge.
    Über deren Höhe entscheidet die Hauptversammlung.
    § 12
    Kassen- und Vermögensverwaltung
    Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Kassenwart sind ein
    Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung dieser Unterlagen ist vor Durchführung der
    Hauptversammlung von den Kassenprüfern vorzunehmen.
    § 13
    Entschädigung
    Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie und die Obleute erhalten jedoch auf Antrag
    Ersatz für Porto, Schreibmittel und kleinere Auslagen nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes. Tagegelder
    oder pauschale Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.
    Auslagen für den Verein sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
    § 14
    Auflösung des Vereins
    Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Hauptversammlung über die Verwendung
    des Vereinsvermögens.
    Imkerverein Geesthacht und Umgegend
    14.9.2021
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    Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender
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    Kassenwart Schriftführerin
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    Beirat